Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und KÖNIG + CO. GmbH (nachfolgend "Besteller") gelten ausschließlich unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende oder zusätzliche Vertrags- oder Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ihnen im Einzelfall und auch nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
Der Besteller erkennt nur einen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an. Ein erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt wird nicht anerkannt.
Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Normen.
Stand: 06/2002
I. Geltung / Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich. Entgegenstehende, ergänzende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers – insbesondere Bezugsvorschriften des Käufers – werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
II. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend. Bestellungen des Käufers geltend als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag ist erst dann verbindlich vereinbart, wenn wir die Bestellung schriftlich bestätigen oder die Ware an den Käufer ausliefern.
Auftragsbestätigungen, denen nicht innerhalb von 8 Tagen widersprochen werden, gelten in allen Teilen als genehmigt und anerkannt. Die Frist ist mit Absendung des Widerspruchsschreibens gewahrt.
Die in Prospekten, Katalogen und sonstigen Druckerzeugnissen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte und für uns insoweit unverbindlich.
Erklärungen über die Beschaffenheit einer Sache stellen keine Garantie dar. Eine Bezugnahme auf Normen und sonstigen Werkstoffangaben beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Ware.
III. Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung – auch in elektronischer Form – zur Verfügung, bleiben Eigentum- und Urheberrechte des vorlegenden Vertragspartners vorbehalten. Vorstehende Unterlagen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des vorlegenden Vertragspartners zugänglich gemacht werden und sind im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unverzüglich an den anderen zurückzugeben.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Verpackung, Porto und Versicherung.
Wir behalten uns vor, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten bis zur Lieferung der Ware anzupassen. Eine Preiserhöhung bzw. -ermäßigung kommt in Betracht, wenn sich die Steigerungen bzw. Senkungen bei einer Kostenart, z.B. der Energie- und Logistikkosten, nicht durch etwaig rückläufige bzw. steigende Kosten in anderen Bereichen, etwa bei Materialkosten, ausgeglichen werden kann. Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind ohne Abzug binnen 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen, wenn keine anders lautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang an.
Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Die bei der Hereinnahme von Wechseln und Schecks entstehenden Spesen und Kosten sowie die Gefahr für rechtzeitige Vorlegung und Protesterhebung gehen voll zu Lasten des Käufers. Die Spesen und Kosten sind vom Käufer sofort in bar zu zahlen.
Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Käufers sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – befugt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
Nur unbestrittene, entscheidungsreife oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Käufer zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung. Dies gilt nicht für Forderungen wegen Mängeln der Lieferung.
Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
Haben wir unstreitig teilweise mangelhafte Ware geliefert, ist der Käufer dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Teil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn kein Interesse hat.
Wir behalten uns vor, die auf der Grundlage des jeweiligen Vertrages zu zahlenden Preise, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten bis zur Lieferung der Ware anzupassen. Eine Preiserhöhung bzw. -ermäßigung kommt in Betracht,
Wir werden bei der Ausübung unseres billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Käufer ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
V. Lieferung
Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“ oder Lager. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Gestellung von Akkreditiven und Garantien.
Die Lieferfrist ist bei Lieferung „ab Werk“ eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Solange der Käufer mit einer Mitwirkungspflicht im Rückstand ist, ruht unsere Lieferpflicht.
Die Lieferfrist verlängert sich bei Ereignissen höhere Gewalt, bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung der Ware von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit
Bei schuldhafter Überschreitung der Lieferfrist ist eine Haftung wegen Lieferverzuges vorbehaltlich einer Haftung nach Ziffer IX. Abs. 1 S. 2 erst nach Setzen einer Nachfrist von drei Wochen gegeben.
VI. Versand und Gefahrenübergang
Versandbereit gemeldete Ware hat der Käufer unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten des Käufers zu lagern. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Mitteilung der Bereitstellung der Ware auf den Käufer über.
Bei Versendung der Ware bestimmen wir Versandweg und –mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
Bei Versendung der Ware geht die Gefahr mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Lieferwerks oder des Lagers, bei allen Geschäften, auch bei franko und frei Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
VII. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur Bezahlung unserer Gesamtforderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen, vor. Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, z.B. aus Akzeptantenwechseln, (zusammen die „gesicherten Forderungen“) und auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Kunden bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist, da das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung dient.
Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgange weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne des Abs. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Abs. 1.
Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Abs. 5 bis 7 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt dann, wenn der Käufer mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, bei Zahlungsverzug, bei Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels oder bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Unser Widerrufsrecht werden wir nur dann ausüben, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) sofort die Abtretung mitteilt.
Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
Auch Forderungen aus Dienst- oder Werkleistungen (§§ 611, 631 BGB), durch die der Eigentumsvorbehalt infolge der §§ 946 – 950 BGB erlischt oder die mit dem Kaufgegenstand zusammenhängen (insb. Reparaturkostenforderungen), tritt der Käufer schon jetzt in Höhe des Werts der Vorbehaltsware ab.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder im Falle der Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind auch berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten. Ohne gesonderte schriftliche Erklärung gilt die Rücknahme der Ware nicht als Rücktritt vom Vertrag.
Der Käufer darf die Waren vor vollständiger Bezahlung unserer gesicherten Forderungen weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon mit eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VIII. Mängelhaftung
Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln nach Abnahme bzw. Erstmusterprüfung ausgeschlossen, die der Käufer bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
Liefern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Käufers, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
Der Käufer hat die gelieferte Ware – soweit zumutbar auch durch eine Probeverarbeitung – auf Mängel bezüglich Beschaffenheit, Menge und Einsatzzweck hin unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Ware – bei verborgenen Mängeln nach ihrer Entdeckung – schriftlich unter Beifügung von Belegen erhoben werden; anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen und uns insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Unsere Mängelhaftung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung), Rücktritt oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung). Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Käufer nicht das Recht Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden.
Die Mängelhaftung für Mängel an gebrauchten Sachen ist vorbehaltlich einer Haftung nach Ziffer IX. Abs. 1 S. 2 ausgeschlossen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar, wenn wir die Äußerung nicht kannten und auch nicht kennen mussten, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Mängelhaftung ausgeschlossen.
Bei einer Verbringung der Ware an einen anderen Ort nach Lieferung ist ein Ersatz der Nacherfüllungskosten (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) ausgeschlossen.
Wir sind berechtigt die Ersatzlieferung zu verweigern, wenn der Käufer die mangelhafte Sache bereits langfristig in Benutzung genommen hat.
Schadensersatzansprüche des Käufers sind abschließend in Ziffer IX. geregelt.
IX. Schadensersatzansprüche
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für unsere Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf), wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für den Fall, dass wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
Beruht die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Haftung auf die voraussehbaren vertragstypischen Schäden begrenzt.
Die sich aus Abs. 1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben.
X. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gem. der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer IX Abs. 1 S. 2 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk; bei den übrigen Lieferungen das Lager.
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz (Obere Industriestr. 24 – 26, 57250 Netphen) zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Käufers zu klagen.
In Ergänzung zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß Ziffer VII unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Ware, so-weit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist. Sofern das anwendbare Recht das Institut des Eigentumsvorbehalts nicht kennt, gilt dasjenige dem anwendbaren Recht eigene Rechtsinstitut als vereinbart, welches seinen Wirkungen nach dem in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vorgesehenen Eigentumsvorbehalt am Nächsten kommt.
Stand: April 2023